GebäudeEnergieGesetz
(GEG, 2020-08)
Das GebäudeEnergieGesetz enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, das Erstellen und Verwenden von Energie-Ausweisen sowie an das Einsetzen erneuerbarer Energien in Gebäuden. Es kommt sowohl in gewerblichen als auch in privaten Bauvorhaben zur Anwendung.
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Kapitelübersicht GebäudeEnergieGesetz (GEG)
Aktuelle Informationen und News zum GEG
Neuerungen zum GebäudeEnergieGesetz (GEG) zu 2023
Mit dem GebäudeEnergieGesetz (GEG) wurden mit Wirkung zum November 2020 die geltenden europäischen Vorgaben zur Gesamt-Energie-Effizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Gleichwohl wurde mit dem GEG die Regelung des Niedrigst-Energie-Gebäudes in das Energie-Einspar-Recht integriert. Mit Wirkung zum Januar 2023 nun zündet die nächste Stufe. So wird beispielsweise der zulässige Primär-Energie-Bedarf pro Jahr im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenz-Gebäudes auf 55 Prozent gesenkt. Dies und weitere Änderungen findest Du in meinem Fachbeitrag zu den wichtigsten Normen & Gesetzen.
2022-12-15
Neuerungen des GebäudeEnergieGesetzes ab 2020-11
Am 1. November 2020 tritt das GebäudeEnergieGesetz (GEG) in Kraft. Das GEG enthällt Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. Ferner werden das Erstellen und Verwenden von Energie-Ausweisen sowie das Einsetzen erneuerbarer Energien in Gebäuden geregelt. Mit diesen Gesetz führt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die frühere EnEV , das EnEG und das EEWärmeG zusammen.
2020-11-01
Zweck und Ziel des GEG
(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
Anwendungsbereich des GEG
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
3. unterirdische Bauten,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
5. Traglufthallen und Zelte,
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
8. Wohngebäude, die
a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
(3) Auf Bestandteile von Anlagen …
… der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
im GEG
Die Anforderungen und Pflichten, die im GebäudeEnergieGesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die
noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
Verantwortliche
im Sinne des GEG
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften des GebäudeEnergieGesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden
Übersicht über alle
im GEG getroffenen Regelungen
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 . Zweck und Ziel
§ 2 . Anwendungsbereich
§ 3 . Begriffsbestimmungen
§ 4 . Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 5 . Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
§ 6 . Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
§ 6a . Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
§ 7 . Regeln der Technik
§ 8 . Verantwortliche
§ 9 . Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude
Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 10 . Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
§ 11 . Mindestwärmeschutz
§ 12 . Wärmebrücken
§ 13 . Dichtheit
§ 14 . Sommerlicher Wärmeschutz
Abschnitt 2
Jahres-Primär-Energie-Bedarf
und baulicher Wärmeschutz
bei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1
Wohngebäude
§ 15 . Gesamtenergiebedarf
§ 16 . Baulicher Wärmeschutz
§ 17 . Aneinandergereihte Bebauung
Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude
§ 18 . Gesamtenergiebedarf
§ 19 . Baulicher Wärmeschutz
Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 20 . Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
§ 21 . Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
§ 22 . Primärenergiefaktoren
§ 23 . Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 24 . Einfluss von Wärmebrücken
§ 25 . Berechnungsrandbedingungen
§ 26 . Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
§ 27 . Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
§ 28 . Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
§ 29 . Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
§ 30 . Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
§ 31 . Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
§ 32 . Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
§ 33 . Andere Berechnungsverfahren
Abschnitt 4
Nutzung von erneuerbaren Energien
zur Wärme- und Kälte-Erzeugung
bei einem zu errichtenden Gebäude
§ 34 . Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
§ 35 . Nutzung solarthermischer Anlagen
§ 36 . Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 37 . Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
§ 38 . Nutzung von fester Biomasse
§ 39 . Nutzung von flüssiger Biomasse
§ 40 . Nutzung von gasförmiger Biomasse
§ 41 . Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien
§ 42 . Nutzung von Abwärme
§ 43 . Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
§ 44 . Fernwärme oder Fernkälte
§ 45 . Maßnahmen zur Einsparung von Energie
Teil 3
Bestehende Gebäude
Abschnitt 1
Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 46 . Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
§ 47 . Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
§ 48 . Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
§ 49 . Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
§ 50 . Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
§ 51 . Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
Abschnitt 2
Nutzung erneuerbarer Energien
zur Wärme-Erzeugung
bei bestehenden öffentlichen Gebäuden
§ 52 . Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude
§ 53 . Ersatzmaßnahmen
§ 54 . Kombination
§ 55 . Ausnahmen
§ 56 . Abweichungsbefugnis
Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot
§ 57 . Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten
§ 58 . Betriebsbereitschaft
§ 59 . Sachgerechte Bedienung
§ 60 . Wartung und Instandhaltung
Abschnitt 2
Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 65 . Begrenzung der elektrischen Leistung
§ 66 . Regelung der Be- und Entfeuchtung
§ 67 . Regelung der Volumenströme
§ 68 . Wärmerückgewinnung
Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
§ 69 . Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
§ 70 . Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Unterabschnitt 4
Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen;
Betriebsverbot für Heizkessel
§ 71 . Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
§ 72 . Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
§ 73 . Ausnahme
Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74 . Betreiberpflicht
§ 75 . Durchführung und Umfang der Inspektion
§ 76 . Zeitpunkt der Inspektion
§ 77 . Fachkunde des Inspektionspersonals
§ 78 . Inspektionsbericht; Registriernummern
Teil 5
Energieausweise
§ 79 . Grundsätze des Energieausweises
§ 80 . Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 81 . Energiebedarfsausweis
§ 82 . Energieverbrauchsausweis
§ 83 . Ermittlung und Bereitstellung von Daten
§ 84 . Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 85 . Angaben im Energieausweis
§ 86 . Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
§ 87 . Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
§ 88 . Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Teil 6
Finanzielle Förderung
der Nutzung erneuerbarer Energien
für die Erzeugung von Wärme oder Kälte
und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89 . Fördermittel
§ 90 . Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 91 . Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
Teil 7
Vollzug
§ 92 . Erfüllungserklärung
§ 93 . Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
§ 94 . Verordnungsermächtigung
§ 95 . Behördliche Befugnisse
§ 96 . Private Nachweise
§ 97 . Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
§ 98 . Registriernummer
§ 99 . Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 100 . Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
§ 101 . Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
§ 102 . Befreiungen
§ 103 . Innovationsklausel
Teil 8
Besondere Gebäude,
Bußgeldvorschriften,
Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104 . Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
§ 105 . Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
§ 106 . Gemischt genutzte Gebäude
§ 107 . Wärmeversorgung im Quartier
§ 108 . Bußgeldvorschriften
§ 109 . Anschluss- und Benutzungszwang
Teil 9
Übergangsvorschriften
§ 110 . Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 111 . Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 112 . Übergangsvorschriften für Energieausweise
§ 113 . Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
§ 114 . Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Anlage 1 . Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Anlage 2 . Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Anlage 3 . Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Anlage 4 . Primärenergiefaktoren
Anlage 5 . Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Anlage 6 . Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Anlage 7 . Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Anlage 8 . Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 9 . Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Anlage 10 . Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Anlage 11 . Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
Quellen & weiterführende Links
- Das GebäudeEnergieGesetz (GEG) via Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil I, Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13.08.2020
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