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ingenieurbüro für energie- und gebäudetechnik

veröffentlicht: 23.10.2018 · Bertram Witz | ibw
aktualisiert: 17.03.2023 · Bertram Witz | ibw

Trinkwasserverordnung

Die Neuerungen zum 13.12.2012

Die erste Novellierung der Trinkwasserverordnung trat am 01.11.2011 in Kraft. Am 13.10.2012 wurde dann bereits die „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ veröffentlicht, die nun am 13.12.2012 in Kraft getreten ist.

Allgemeine Vorschriften:
Technischer Maßnahmenwert

In der zweiten Verordnung wurde die Definition des „technischen Maßnahmenwerts“ überarbeitet. Bisher wurde schon bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts (z. B. Besiedlung mit Legionellen) von einer kontaminierten Anlage gesprochen. Diese Definition wurde nun dahingehend präzisiert, dass der zulässige Grenzwert überschritten werden muss, damit von einem Befall gesprochen werden kann und technische Maßnahmen durch den Betreiber zu ergreifen sind.

Bedingt durch die Methodik der Legionellenanalyse und Ergebnisberechnung kann bei Nachweis einer einzigen Kolonie (in 1 ml untersuchten Wassers) der Maßnahmenwert von 100 Kolonien in 100 ml bereits erreicht sein. Auf dieser Grundlage kann es im Einzelfall unangemessen sein, die Maßnahmen bereits beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts auszulösen. Die Überschreitung erfordert den Nachweis von mindestens zwei Kolonien.

Allgemeine Vorschriften:
Grenzwerte für Uran und Blei

Der mit der ersten Verordnung eingeführte Grenzwert für Uran beruht auf dem Leitwert des Umweltbundesamts und liegt bei 10 Mikrogramm pro Liter Trinkwasser.

Ab dem 01.12.2013 wird der Grenzwert für Blei auf 0,010 Milligramm pro Liter abgesenkt. Dieser Grenzwert kann in der Regel nur eingehalten werden, wenn in der Wasserversorgung keine Bleirohre mehr vorhanden sind. Sollten sich dennoch über den genannten Zeitpunkt hinaus Bleirohre in Versorgungssystemen befinden, ist es erforderlich, dass die Unternehmer oder sonstigen Inhaber die betroffenen Verbraucher darüber informieren.

Allgemeine Vorschriften:
Kosten und Preiswirkungen für Unternehmer

Mit der erneuten Novellierung wurden dem Unternehmer weitere Aufgaben übertragen, die zu zusätzlichen Kosten führen können. Der Aufgabenbereich des Unternehmers bzw. Betreibers einer Trinkwasserversorgungsanlage wurde dahingehend erweitert, dass die Verantwortung bei Überschreitung der geforderten Grenzwerte weiterhin beim Unternehmer liegt.

Er hat jedoch nunmehr, gemäß den Empfehlungen des Umweltbundesamtes, die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung zu veranlassen.

Der Unternehmer ist weiterhin aufgefordert, die weitergehenden Untersuchungen nach DVGWArbeitsblatt W 551 auf seine Kosten durchzuführen.

Allgemeine Vorschriften:
Unterscheidung von Klein- und Großanlagen

Erstmalig wurde mit der zweiten Novellierung die Definition einer Großanlage, im Sinne der Trinkwasserverordnung, in die Begriffsbestimmungen mit aufgenommen. Dies erschien notwendig, da es in der Vergangenheit diverse Unklarheiten gab und keine Rechtssicherheit gegeben war.

Der Begriff „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ ist nunmehr folgendermaßen definiert:

eine Anlage mit

a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder

b) einem Inhalt von mehr als 3 l in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.

entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Quelle: „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung”
(veröffentlicht 13.10.2012 / in Kraft getreten 13.12.2012)

Dezentrale Anlagen zur Trinkwassererwärmung, die mittels eines Durchfluss-Trinkwassererwärmers (Durchlauferhitzer z. B. in Küche oder Bad) betrieben werden, fallen wegen der 3-Liter-Beschränkung in der Regel nicht unter die Untersuchungspflicht auf Legionellen.

Der Inhalt von Zirkulationsleitungen wird bei der Unterscheidung zwischen Klein- und Großanlagen nicht berücksichtigt. Die Zirkulationsleitung dient ausschließlich der Rückführung von erwärmtem Trinkwasser zum Trinkwassererwärmer. Aus der Zirkulationsleitung wird kein Trinkwasser entnommen.

Zur Erleichterung der Betrachtung der 3-Liter-Regel wird gewöhnlich nur die am weitesten vom Trinkwassererwärmer entfernte Entnahmestelle zur Berechnung herangezogen.

Beträgt das Wasservolumen zwischen diesen beiden Punkten weniger als drei Liter, so ist davon auszugehen, dass auch die Wasservolumina der anderen Fließwege der näher am Trinkwassererwärmer liegenden Entnahmestellen (bei gleichem Rohrdurchmesser) kleiner als drei Liter sind.

Beschaffenheit des Trinkwassers
Minimierungsgebot für Mikroorganismen

Für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage gilt das Minimierungsgebot für Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können. Durch diese Einschränkung sind nicht alle Mikroorganismen angesprochen.

Da das Trinkwasser nach der Aufbereitung und Verteilung nicht steril ist, wurden bereits mit der ersten Novellierung Grenzwerte für die Konzentration an möglicherweise enthaltenen Krankheitserregern eingeführt.

Untersuchungsintervalle
für Legionellen und andere Inhaltsstoffe

Mit der ersten Novellierung der Trinkwasserverordnung wurde die Pflicht zur Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung auf Legionellen sowie die damit verbundene Pflicht zur Anzeige der Anlagen und die Pflicht zur Meldung der Untersuchungsergebnisse eingeführt.

Dadurch kam es bei den Gesundheitsämtern zu Kapazitätsproblemen. Außerdem reichte die zur Verfügung stehende Zeit bis zur ersten fälligen Untersuchung nicht aus, alle Unternehmer oder sonstigen Inhaber von betroffenen Anlagen ausreichend über ihre Pflichten zur Anzeige, Untersuchung und ggf. Einrichtung von geeigneten Probenahmestellen zu informieren.

Die erneute Änderung soll nun die Gesundheitsämter unter Beibehaltung des Gesundheitsschutzniveaus entlasten. Die Frist für die erste Legionellenprüfung wurde bis zum 31.12.2013 verlängert.

Als erste Maßnahme wurde in der zweiten Novellierung der Trinkwasserverordnung bestimmt, dass eine generelle Anzeigepflicht für Anlagen ab sofort nicht mehr besteht. Jedoch bleibt die Anzeigepflicht bei Kontamination der Anlage davon unberührt. So ist das Gesundheitsamt spätestens bei Kontamination einer Anlage über diese in Kenntnis zu setzen.

Die Entlastung soll weiterhin durch eine Verlängerung des Intervalls für Untersuchungen auf Legionellen für gewerbliche, nicht öffentliche untersuchungspflichtige Großanlagen zur Trinkwassererwärmung erreicht werden. Das neue Intervall zur Untersuchung beträgt nunmehr drei Jahre und nicht wie bisher jährlich.

Von der Neuregelung nicht betroffen sind öffentliche Anlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird. Dafür gilt weiterhin ein jährliches Untersuchungsintervall.

Maßnahmen bei Kontamination der Anlage

Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der festgelegten Grenzwerte und Anforderungen, die ihre Ursache in der Trinkwasserinstallation haben, wurde nunmehr neu geregelt, dass der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen selbst durchzuführen hat.

Die bisherige Regelung, dass er durch die Gesundheitsämter beraten wird, fällt aufgrund der zu großen Belastung der Gesundheitsämter weg. Die Untersuchung und die Gefährdungsanalyse sind hierbei unverzüglich zu veranlassen.

Die anzufertigenden Aufzeichnungen sind über zehn Jahre verfügbar zu halten. Die betroffenen Verbraucher sind zu informieren. Die gezielte Information dient dem Verbraucherschutz.

Als Kompensation wurde bestimmt, dass durch das Umweltbundesamt Empfehlungen ausgegeben werden, die bei Kontamination der Trinkwasseranlage umzusetzen sind. Das Umweltbundesamt hat eine erste Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung erarbeitet und am 17.12.2012 veröffentlicht. In dieser werden auch Hinweise auf Maßnahmen bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts gegeben, zu denen u. a. auch die weitergehenden Untersuchungen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 gehören.

Das Gesundheitsamt wird erst dann tätig, wenn wegen einer Nichtbeachtung der Anforderungen und Pflichten durch die verantwortlichen Anlageninhaber eine mögliche Gefährdung der betroffenen Verbraucher zu erwarten ist. Von der Verpflichtung des Gesundheitsamtes, den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zunächst zur Erfüllung seiner Pflichten aufzufordern, bleibt unberührt, dass das Gesundheitsamt unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar tätig werden kann.

Gewinnung, Aufbereitung
und Verteilung von Trinkwasser

Es dürfen seit Einführung der Trinkwasserverordnung für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur solche Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die Stoffe nicht in Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind.

Die EG-Trinkwasserrichtlinie verlangt, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Stoffe und Materialien, die Kontakt mit Trinkwasser haben, hygienisch geeignet sind.

Künftig können Hersteller von Materialien und Stoffen, welche mit Trinkwasser in Kontakt kommen, beim Umweltbundesamt die Feststellung beantragen, dass ein bestimmtes Material oder ein Stoff im Hinblick auf Einflüsse auf das Trinkwasser unbedenklich ist, und dass dieses bzw. dieser in die Positivlisten aufgenommen werden soll.

Die neue Formulierung bringt jedoch, wie die bisherige Regelung, keine Verpflichtung mit sich, Altanlagen, deren Betrieb beanstandungsfrei verläuft, zu verändern.

Werden jedoch zur Instandhaltung Veränderungen an der Anlage vorgenommen, müssen die dazu verwendeten Werkstoffe und Materialien die nunmehr gültigen Anforderungen erfüllen. Wird im Rahmen der Instandhaltung bei bestehenden Altanlagen lediglich der Austausch einzelner Teile eines Produktes erforderlich und enthält das benötigte Ersatzteil Werkstoffe oder Materialien, die nicht in den Positivlisten aufgeführt sind, gleichwohl aber nachweisbar keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursachen, so ist ein Austausch der gesamten Anlage nicht erforderlich. Der Austausch der gesamten Anlage würde eine unbillige Härte für den Unternehmer und sonstigen Inhaber der Altanlage darstellen und wäre unverhältnismäßig.

Pflichten des Unternehmers
und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage

Gemeldet werden müssen Nichttrinkwasseranlagen mit eigener Förderung oder Gewinnung, wie z. B. Regen- oder Grauwasseranlagen, die zusätzlich zu Trinkwasserversorgungsanlagen errichtet oder betrieben werden.

Nicht meldepflichtig sind eingebaute oder angeschlossene Apparate, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückwirkungen auf das öffentliche Versorgungsnetz abgesichert sind.

Besondere Anzeige- und Handlungspflichten: Der Unternehmer bzw. der sonstige Inhaber jeder Wasserversorgungsanlage soll dem Gesundheitsamt anzeigen, wenn Anforderungen an die Wasserqualität nicht eingehalten werden.

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