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Normen & Gesetze

rund um Energie- und Gebäudetechnik, Bauphysik und technische Ausrüstung im klimaresilienten Bau

veröffentlicht: 12.04.2010 · Bertram Witz | ibw

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG, 2009)

Ziel des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG, 2009) ist die Förderung von Biomasse- und Solarnutzung zur Gebäudeheizung. Der Anteil erneuerbarer Energien für Heizung, Warmwasserbereitung und zur Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme soll sich bis zum Jahr 2020 auf 14% erhöhen.

Nutzungspflicht im Neubau ab 2009

Das EEWärmeG ist seit dem 1. Januar 2009 gültig. Die wesentlichen Inhalte des Wärmegesetzes sind:

Anteilige Nutzungspflicht
für erneuerbare Energien im Neubau

Für die Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien gibt es bei Neubauten eine anteilige Nutzungspflicht. Seit dem Inkrafttreten des EEWärmeG fördert das Marktanreizprogramm (MAP) nur noch den Einsatz erneuerbarer Energien im Bestandsbau. Die einzelnen Bundesländer dürfen Regelungen treffen, die über das EEWärmeG hinausgehen.

Ein Beispiel ist das Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg. Hier gilt eine Nutzungpflicht erneuerbarerer Wärme sowohl im Altbau als auch im Neubau.

Bauherren, die keine erneuerbaren Energien nach EEWärmeG einsetzen wollen, können Bußgelder umgehen, wenn sie ihr Hauseigentum besser dämmen oder Wärme aus Fernwärmenetzen bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung nutzen.

Ausbau von Wärmenetzen

Das neue Gesetz erleichtert auch den Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen in Kommunen.

Was bedeutet das EEWärmeGesetz für Bauherren?

Wer neu baut, muss sein Haus anteilig mit Solarwärme, Holzpellets, Hackschnitzeln, Scheitholz oder Umweltwärme heizen und/oder kühlen. Für den Einsatz von Solarkollektoren gilt zum Beispiel, dass 0,04 m² Kollektorfläche pro m² beheizter Nutzfläche (nach EnEV) vorgeschrieben sind, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt.

Alternativ kann das Haus aber auch um 15% besser als in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgeschrieben gedämmt werden, ein Mini-Blockheizkraftwerk eingebaut werden oder die Wärme kommt von einem Wärmenetz. Dann darf fossil geheizt werden. Wer eine Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe einbaut, muss den Wärmebedarf zu mindestens 50% daraus decken.

Für den Einsatz von Wärmepumpen stellt das EEWärmeG aber Anforderungen, z.B. an die Jahresarbeitszahlen. Wer gegen das EEWärmeG verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Übersicht über die Mindestanteile

der Nutzung erneuerbarer Energien nach EEWärmeGesetz

  • Solarthermie für Einfamilienhäuser: 0,04 m² /
    Solarthermie für Gebäude > 2 Wohneinheiten: 0,03 m²
  • Sonstige solare Strahlungsenergie: 15%
  • Geothermie: 50%
  • Umweltwärme: 50%
  • feste Biomasse: 50%
  • gasförmige Biomasse: 30%
  • flüssige Biomasse: 50%

Quellen & weitere Informationen

Den kompletten Gesetzestext finden Sie via “Gesetze im Internet” unter
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich.

Weitere Informationen stellt zudem das BMWI unter erneuerbare-energien.de zur Verfügung:
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

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