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Normen & Gesetze

rund um Energie- und Gebäudetechnik, Bauphysik und technische Ausrüstung im klimaresilienten Bau

veröffentlicht: 12.04.2010 · Bertram Witz | ibw
aktualisiert: 23.03.2023 · Bertram Witz | ibw

Energieeinsparverordnung
(EnEV, 2009)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) galt vom 1. Oktober 2009 bis zur Einführung des GebäudeEnergienGesetz (GEG) im November 2020. Für den Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden sah die EnEV strengere Kriterien bei der Wärmedämmung und beim zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf vor. Unten findest Du die seinerzeit von mir veröffentlichte Zusammenfassung.

Für aktuelle Informationen schaue bitte unter

GebäudeEnergienGesetz


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Kapitelübersicht Energieeinsparverordnung (EnEV, 2009)

Neubau

Die Dämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent besser ausfallen und die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf sinkt um durchschnittlich 30 Prozent.

Altbau und Gebäudebestand

Auch für den Gebäudebestand gelten neue Regeln. Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle wie z.B. die Erneuerung der Fassade, der Fenster oder des Daches werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.

Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4- fache Neubau-Niveau zu sanieren. Nach einer Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent geringer sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als davor.

Nachrüstpflichten in Altbauten

Dämmung des Daches

… oder der obersten nicht begehbaren Geschossdecken. Dabei wird die Qualität der Wärmedämmung verschärft. Statt bisher 0,30 W/m²K sind künftig mindestens 0,24 W/m²K erforderlich. Die Wärmedämmung der obersten begehbaren Geschossdecken wird bis spätestens Ende 2011 zur Pflicht.

Klimaanlagen

… müssen mit automatischen Einrichtungen zur Be- und Entfeuchtung nachgerüstet werden.

Heizungserneuerung

Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen: Stufenweise ab dem 1.1.2020 setzt die Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden ein. Betroffen sind Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche.

Die Pflicht entfällt, wenn das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z.B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

EnEV-Praxis: Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung

  • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde)
  • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit
  • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde)
  • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.

Quellen & weitere Informationen

Via gesetze-im-internet.de können Sie den vollen Text einsehen: Energieeinsparverordnung

Weitere Informationen und nützliche Praxistipps gibt die Seite www.enev-online.de.

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