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Fachartikel & Blog

rund um Energie- und Gebäudetechnik, Bauphysik und technische Ausrüstung im klimaresilienten Bau

veröffentlicht: 29.03.2024 · Bertram Witz | ibw

Neuerungen des
GebäudeEnergieGesetzes
ab 2023-01

Mit dem GebäudeEnergieGesetz (GEG) wurden mit Wirkung zum November 2020 die geltenden europäischen Vorgaben zur Gesamt-Energie-Effizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Gleichwohl wurde mit dem GEG die Regelung des Niedrigst-Energie-Gebäudes in das Energie-Einspar-Recht integriert.

Im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sind zu verschiedenen Aspekten Änderungen des GEG angesprochen, u.a. die Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard zum 1. Januar 2025. Diese soll im Zusammenhang mit der Umstellung auf eine moderne Anforderungssystematik erfolgen. Für die Zeit bis zur Angleichung an den EH40-Standard ist zum 1. Januar 2023 der EH55-Standard als Zwischenstandard für den Neubau eingeführt worden. Eine entsprechende Änderung des GEG ist am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Mit Wirkung zum Januar 2023 treten nunmehr folgende Änderungen in Kraft:

  • Reduzieren des zulässigen Jahres-Primär-Energie-Bedarfs für Neubauten von bisher 75 Prozent des Primär-Energie-Bedarfs des Referenz-Gebäudes auf 55 Prozent.
  • Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude. Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.
  • Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8): Ziel: Behebung einer bestehenden systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.
  • Streichung der Absätze 2 und 3 des § 23 GEG, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
  • Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungsniveaus.
  • Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen. Inkrafttreten dieser Regelung: Am Tag nach der Verkündung, also am 29. Juli 2022.

Für die Umsetzung weiterer Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zur Änderung des GEG stehen zum Zeitpunkt meiner Veröffentlichung Einzelheiten noch nicht fest. Ich komme gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurück.

Quellen und weiterführende Links

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